Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseservice Graw - im Folgenden kurz RG genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dieser kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Reiseanmeldung mit aufgeführten Personen.

1.2 Der Vertrag kommt mit der Annahme von RG zustande. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Buchungsbestätigung.

1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Abweichung für Sie und RG verbindlich, wenn Sie auf diese Änderung aufmerksam gemacht wurden und Sie nicht innerhalb von 10 Tagen widersprechen.

 

2. Vermittlung fremder Leistungen

Vermittelt RG Leistungen anderer Reiseveranstalter bzw. Einzelleistungen z.B. Flüge, Mietwagen, Hotelübernachtungen, etc. so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers/Reiseveranstalters.

 

3. Bezahlung

Mit Reiseanmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, gegen Aushändigung des Sicherungsscheines, gemäß §651k fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig. Nach Eingang der Zahlung erhalten die Kunden ihre Reiseunterlagen. Bei Zahlung mit Kreditkarte erfolgt die Abbuchung der Beträge zu den genannten Terminen. Bei Buchung von Flügen zu Sondertarifen mit sofortiger Ausstellungsfrist ist die Bezahlung dieser sofort fällig.

 

4. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung bzw. aus dem Angebot von RG. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von RG. Fluggesellschaften erbringen ihre Beförderungsleistungen selbstverantwortlich und stehen dafür dem Fluggast gegenüber direkt ein.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen

RG behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich dies für die Beförderungskosten pro Person auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% kann der Kunde kostenlos von der Reise zurücktreten.

 

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Bemessung der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RG. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so kann RG Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Anstelle der konkret berechneten Stornoentschädigung kann RG eine pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen, die sich wie folgt berechnet:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% mindestens Euro 50,00
  • 29.-22. Tag vor Reiseantritt 25%
  • 21.-15. Tag vor Reiseantritt 35%
  • 14.- 8. Tag vor Reiseantritt 50%
  • ab 7. Tag vor Reiseantritt 100%      

Visakosten, die von RG für den Kunden beantragt wurden, sind nicht erstattbar. Für die Buchung von Flugtickets als Einzelleistung zu Sondertarifen gelten gesonderte Stornobedingungen, die aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sind.

Werden auf Kundenwunsch nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Ortes des Reiseantritts, der Verpflegung oder des Reisetermins (Umbuchung) vorgenommen kann RG ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche, die nach dem 30.Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Tritt eine Ersatzperson an Stelle des angemeldeten Teilnehmers, wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 150,00 erhoben. Zusätzlich fallen etwaige Mehrkosten durch die Umbuchung bei den Leistungsträgern an. RG kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, oder die Namensänderung von den Hotels nicht akzeptiert wird. Auf Flügen muß generell eine Neubuchung für Ersatzpersonen vorgenommen werden. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende RG als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch RG

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen

a) ohne Einhaltung einer Frist

wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, falls er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. Beiderseitiges Kündigungsrecht wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Seuchen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann RG für die bereits erbrachten oder für die Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist RG verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

9. Haftung des Reiseveranstalters

RG haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für eine ordentliche Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen. RG haftet nicht für Angaben in Hotel- oder Ortsprospekten, auf deren Entstehung und Richtigkeit er keinen Einfluss nehmen kann.

 

10. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von RG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird und soweit RG für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung von RG gegenüber dem Reisenden für Personenschäden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, wird auf Euro 76.694,00 je Reiseteilnehmer beschränkt.

 

RG haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und welche ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

Ein Schadenersatzanspruch gegen RG ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist.

Alle Flüge werden mit Linienfluggesellschaften durchgeführt. RG ist kein Luftfrachtführer, sondern tritt insoweit lediglich als Buchungsagent auf. RG weist daher an dieser Stelle auf die Beförderungsbedingungen der Linienfluggesellschaften, sowie die IATA-Richtlinien hin, die hier ergänzend ebenfalls gelten sollen. Für Schäden aufgrund von Verspätung, die wir nicht zu vertreten haben, übernehmen wir keine Haftung.

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber RG geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert wurde. Wir empfehlen, Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung verjähren drei Jahre nach Reiseende.

Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so werden wir uns bei unserem Leistungsträger um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung vertragliche, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Rechte des Kunden bei Kündigung wegen Mangels bleiben davon unberührt.   

 

11. Gewährleistung

11.1. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11.3.Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

12. Mitwirkungspflicht

12.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen soweit dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar, so sind die Beanstandungen jeweils dem Leistungsträger und/oder RG mitzuteilen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.

12.2. Jeder Reiseteilnehmer soll sich so verhalten, daß Mitreisende nicht gestört, gefährdet oder geschädigt werden.

12.3. Jeder Reisende ist an die für die Durchführung der Reise erforderlichen Anweisungen von Reiseleitern oder des sonstigen Personals sowie an die für Hotels, Beförderungsunternehmen etc. geltenden Ordnungsbestimmungen gebunden. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen oder entsprechender Verhaltensvorschriften entstehen.

 

13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

 

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

15. Gerichtsstand

Der zwischen Kunden und RG abgeschlossene Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Ort des Firmensitzes von RG.

 

Veranstalter:
Reiseservice Graw
Seefelder Str. 102
82211 Herrsching

Tel.: 08152 – 981049
Fax: 08152 - 981255